Landesregierung möchte auch gefährdete Arten bejagen
Geplante Ausweitung der Jagd ist rechtswidrig
Das Mauswiesel ist ideal an das Jagen von Mäusen angepasst. - Foto: Heinz Diehl
Mauswiesel, Iltis, Hermelin und Baummarder stehen auf der hessischen Roten Liste bedrohter Arten. Seit 2016 war ihre Bejagung verboten. Es gibt keinen vernünftigen Grund, sie zu verfolgen, zu fangen und zu töten. Noch problematischer an der geplanten Änderung der Jagd-Verordnung ist jedoch, dass viele der geplanten Änderungen gegen EU-Recht verstoßen.
Leitlinien der EU zu Jagdzeiten beachten
Bereits 2022 urteilte der Hessische Verwaltungsgerichtshof, dass eine Beschränkung der Jagdzeit auf Elstern und Rabenkrähen auf die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember erforderlich ist und den ökologischen Erfordernissen entspricht. So würden die Wildvögel während der Brut- und Aufzuchtzeit verschont. Das Land plant nun Verlängerungen der Jagdzeiten auf diese Vogelarten bis zum 20. Februar., was gegen EU-Recht verstößt. Denn nach der EU-Vogelschutzrichtlinie (Artikel 7, Absatz 4) darf nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit gejagt werden.
Zusätzlich haben sich aufgrund des Klimawandels die Brutzeiten verschoben. Bei beiden Arten findet der Nestbau bereits ab Mitte Februar statt, die Revierbesetzung der Rabenkrähe beginnt im Januar. Die EU-Kommission hat deshalb in einer Leitlinie Empfehlungen zu den Jagdzeiten ausgesprochen, damit die Regeln EU-weit vereinheitlicht werden („Key Concepts“ Dokument, i.e. Artenschutz nach der Vogelschutzrichtlinie). Sie basieren auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft.
Es wäre sehr sinnvoll, die hessischen Jagdzeiten am Key Concepts Dokument zu orientieren, um der Wissenschaft zu folgen, nicht gegen EU-Recht zu verstoßen und somit auch Klagen zu vermeiden.
Maik Sommerhage, Landesvorsitzender NABU Hessen
Die hessischen Pläne kollidieren neben den bereits genannten Arten auch mit den EU-Vorgaben bei den Jagdzeiten von Rebhuhn, Graugans und Kanadagans. Bei Rebhuhn und Elster käme hinzu, dass sie sich beide im „ungünstigen Erhaltungszustand“ befinden. Eine Bejagung müsse daher gänzlich ausgesetzt werden, bis sich die Population vergrößert habe. Beim Rebhuhn, dem „Vogel des Jahres 2026“, sei eine Bejagung geradezu absurd: Es fließen in vielen Teilen Deutschlands Steuergelder für größere und kleinere Rebhuhn-Projekte in den Schutz der Art, auch in Hessen.
Keine Jagd auf Mauswiesel, Iltis, Hermelin und Baummarder
Auch die vorgesehene Bejagung der kleinen Säugetiere verstößt gegen EU-Recht Baummarder und Iltis sind nach Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anhang V) der EU geschützt, Voraussetzung für eine Bejagung ist ein nachgewiesener „günstiger Erhaltungszustand“.
Der Iltis wird in der Roten Liste Hessens als „stark gefährdet“ gelistet. Habitatverluste vor allem von gewässergeprägten Lebensräumen, struktur- und nahrungsarme Agrarlandschaften, Zerschneidung, ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, der Verlust der Nahrungsgrundlage (Amphibien) und Umweltgifte (insbesondere Rodentizide mit Antikoagulanzien) gefährden den Iltis im Bestand.
Der Baummarder ist gemäß Roter Liste Hessens nach gegenwärtigem Stand in Hessen mäßig häufig und wird in der Vorwarnliste geführt, der langfristige Bestandstrend ist verlässlich als negativ einzustufen.
Über den Erhaltungszustand von Hermelin und Mauswiesel ist derzeit wenig bekannt. Die Rote Liste berichtet davon, dass die Daten zu den Vorkommen der beiden Arten für eine Gefährdungsbewertung unzureichend sind. Die vom Land ins Feld geführten Gründe für eine Bejagung, angebliche Hilfe für Bodenbrüter und Singvögel, seien fachlich nicht haltbar. Für die Vögel brauche es vielmehr einen besseren Schutz ihrer Lebensgrundlagen, so der NABU.
Keine Verlängerung der Jagdzeit auf Vögel
Auch die geplante Jagdzeitverlängerung auf Grau-, Kanada- und Nilgänse ist abzulehnen. Bei einem Beginn der Jagdsaison schon im Juli muss noch mit Jungvögeln gerechnet werden. Zumindest in Vogelschutz-Gebieten sollte eine ganzjährige Schonfrist gelten. Die Gänsejagd in den Schutzgebieten führt zu erheblichen Störungen von anderen bedrohten Wasservögeln. Zudem können selbst Experten manchmal nur schwer entscheiden, ob sie eine Graugans oder eine seltene Saat- oder Bläßgans vor sich haben. Es ist nicht auszuschließen, dass die gefährdeten Gänse versehentlich mit abgeschossen werden Zudem erhöht sich der Nahrungsbedarf der Gänse beim Aufscheuchen durch die Jagd, was Konflikte mit der Landwirtschaft verstärken kann.
Für die beliebte Stockente, die auch in vielen Parkanlagen zu Hause ist, muss es künftig eine ganzjährige Schonzeit geben. Die Stockente zeigt in Deutschland eine starke Abnahme von über 50 % ihres Bestands in den letzten 25 Jahren und steht inzwischen ebenfalls auf der hessischen Roten Liste. Bei nur noch 6.000 Brutpaaren in Hessen wurden im vergangenen Jagdjahr ganze 1.798 Stockenten erlegt. Das Abschießen verstärkt den Negativtrend nur noch weiter. Arten, die auf der Roten Liste stehen, sollten grundsätzlich nicht gejagt werden.
Wölfe ganzjährig schützen
Der Wolf sollte nicht in die neue hessische Jagdverordnung aufgenommen werden. Angesichts der sehr geringen Zahl von Wölfen von nur 18 nachgewiesenen Tieren in ganz Hessen im Monitoringjahr 2024/25 und einem negativen Trend von 7 Territorien in 2022/23 auf nur noch 3 Territorien in 2024/2025 ist eine Bejagung nicht zu verantworten.
Im ersten Halbjahr 2025 wurde nur eine geringe Zahl von Nutztierschäden mit 5 Übergriffen auf Schafe und 2 auf Gatterwild verzeichnet. In der gesamten kontinentalen biogeografischen Region kann nicht von einem guten Erhaltungszustand gesprochen werden, so dass es für eine Bejagung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Wichtiger ist es, für einen effektiven und solidarischen Herdenschutz in Hessen zu sorgen und die Schafhalter besser zu unterstützen. Herdenschutz ist eine Gemeinschaftsaufgabe, die über die Eigenverantwortung des Einzelnen weit hinausreicht und zusammen angepackt werden muss. Er kann nur erfolgreich sein, wenn er flächendeckend erfolgt. Schon wenige Tierhalter*innen, die keinen ausreichenden Herdenschutz betreiben, können die Bemühungen aller anderen zunichtemachen, da Wölfe an ihren nicht wolfsabweisend geschützten Weiden das Überwinden von Zäunen erlernen.
NABU-Stellungnahme zur Jagverordnung
Die vollständige Stellungnahme des NABU Hessen zur Änderung der hessischen Jagdverordnung kann hier heruntergeladen werden.
